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   OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23   

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OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23 (https://dejure.org/2024,966)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.01.2024 - 2 Ws 178/23 (https://dejure.org/2024,966)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Januar 2024 - 2 Ws 178/23 (https://dejure.org/2024,966)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23
    Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen; die Maßregel darf vielmehr aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 30 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 4 Ws 34/20, BeckRS 2020, 3486 Rn. 4 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20

    Vollstreckungszurückstellung zur Rehabilitation bei Unterbringung in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23
    Zudem weist der Senat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rehabilitationsbehandlung wohl zurückzuweisen hätte, wenn kurz zuvor die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt erklärt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zurückstellung der Vollstreckung bereits zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise dringend gebieten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020, 4 Vas 4/20, BeckRS 2020, 8192).
  • OLG Braunschweig, 09.08.2012 - Ws 231/12

    Drogenrückfall; Drogenabhängigkeit; Entziehungsanstalt; Maßregel; Suchtverhalten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23
    Mit Blick auf diesen Maßstab ist vor einer Erledigung der Maßregel insbesondere zu prüfen, ob etwa durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie oder ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder durch den Vorwegvollzug eines Teils einer zugleich gegen ihn verhängten (Parallel-) Strafe ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012, - Ws 231/12, BeckRS 2014, 16455 Rn. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 19.02.2020 - 4 Ws 34/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Berücksichtigung der fehlenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23
    Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen; die Maßregel darf vielmehr aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 30 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 4 Ws 34/20, BeckRS 2020, 3486 Rn. 4 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 02.07.2019 - 3 Ws 240/19

    Unterbringung Entziehungsanstalt; Erledigung; Aussichtslosigkeit; Maßstab

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23
    Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2019 - III-3 Ws 240/19, BeckRS 2019, 47143 Rn. 13 m. w. N.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67d Rn. 21 m. w. N.).
  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Nach der Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 02.08.2023) mit Wirkung ab dem 01.10.2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB die Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 anzuwenden (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 - 2 Ws 178/23 (S), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2023 - 2 Ws 317/23, juris Ls., NStZ-RR 2024, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 - 1 Ws 298/23, juris Ls.; ebenso Baur, NStZ 2024, 74, 77; BeckOK/Ziegler, Ed. 60, § 64 StGB Rn. 1; Peglau, jurisPR-StrafR 3/2024 Anm. 4; zweifelnd Pollähne, StV 2024, 63, 64).
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